Bauleitung
Im Bereich der Bauleitung bin ich für verschiedene Arten von Bauvorhaben tätig und übernehme die örtliche Bauüberwachung. Das Aufgabenfeld ist hier aber weitreichender als nur die Überwachung vor Ort. Daher finden Sie im Folgenden die Aufgaben, welche sich hinter dem Begriff Bauleitung verstecken:
Die gesetzliche Definition eines Bauleiters ist in § 45 LBO zu finden:
„(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfasser entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat der den Bauherren zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeit mit denen der Fachbauleitung verantwortlich.“